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Zahnarztwerbung "Zahnarzt im Stadttor" PDF Drucken E-Mail
Thursday, 4. March 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Zahnarztwerbung auf ARZT-UND-WERBERECHT von RECHTSANWÄLTIN SIBYLLE BISCHOFF, Köln

 

 

Zahnarztwerbung "Zahnarzt im Stadttor"



Mit der Verwendung der Bezeichnung "Zahnarzt im Stadttor“ auf seinen Briefbögen handelt ein Zahnarzt nicht von vornherein berufs- und wettbewerbswidrig.


Das OLG Düsseldorf hatte sich wiederholt mit der Frage befasst, ob die Verwendung der Bezeichnung „Zahnarzt am Stadttor“ auf seinen Briefbögen wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist.


Der beklagte Zahnarzt bezeichnet sich auf Briefbögen als "Zahnarzt im Stadttor“. Als „Stadttor“ wird in Düsseldorf ein modernes Gebäude bezeichnet, in dem auch die nordrhein-westfälische Staatskanzlei untergebracht ist. Dies hält die Klägerin, die für den Beklagten zuständige Zahnärztekammer, wegen Verstoßes gegen § 19 der Berufsordnung (BO) für berufs- und wettbewerbswidrig. Die Angabe sei geeignet, weitergehende positive Assoziationen zu wecken, weil der angegebene Ort im Raum Düsseldorf bekannt sei und verstoße daher gegen das Sachlichkeitsgebot. Das Gericht wies den Antrag der Zahnärztekammer im vollen Umfang zurück.
 

Es sei nicht zu erkennen, welcher Gemeinwohlbelang die Untersagung einer schlagwortartigen Information über den Ort der Berufsausübung auf Briefbögen rechtfertigen könne. Die zudem in optisch zurückhaltender Form präsentierte Information sei weder marktschreierisch noch anpreisend. Selbst wenn die Angabe „im Stadttor“ geeignet sei, weitergehende positive Assoziationen zu wecken, mache dies die Angabe nicht unzulässig. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass auch im Gesundheitsbereich „Ortsangaben mit Assoziativeffekt“ nicht nur bei Apotheken seit langem üblich sind. Schließlich, kommen sie inzwischen auch bei sogenannten "Ärztehäusern" vor. Derart assoziative Ortsangaben sind nicht Gewerbetreibenden vorbehalten. Selbst wenn die Angaben auf die Akquisition von Patienten gerichtet ist, wäre sie nicht schon aus diesem Grunde unzulässig.


Die Entscheidung ist begrüßenswert. Zudem befindet sie sich im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs versteht das "Sachlichkeitsgebot" nicht in der Weise, dass nur "nüchterne Praxisdaten“ mitgeteilt werden dürfen oder dass Werbesprüche von vornherein unzulässig wären. Vielmehr ist auch bei ihnen in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Untersagung vor dem Hintergrund einerseits des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art.12 GG) und andererseits der mit der Werbebeschränkung verbundenen Gemeinwohlbelange sich rechtfertigen lässt.  




BVerfG - 1 BvR 1608/02 BGH – I ZR 217/00 OLG Düsseldorf .20 U 67/03,20 U

 

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BISCHOFF & PARTNER

Sibylle Bischoff

Rechtsanwältin
 
 
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50668 Köln

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