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Werbung für ein Konzept zur Qualitätssicherung von Zahnarztpraxen - MacDent |
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Tuesday, 15. September 2009 |
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Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf ARZT-UND-WERBERECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Werbung für ein Konzept zur Qualitätssicherung von Zahnarztpraxen - MacDent
Die MacDent-Werbung für ein Konzept zur Qualitätssicherung von Zahnarztpraxen mit der Aufforderung zur Teilnahme an einem Gewinnspiel verstößt nicht gegen die zahnärztliche Berufsordnung und andere Wettbewerbsvorschriften.
Mit Urteil vom 26.02.2009 (Aktenzeichen: I ZR 222/06) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Werbemaßnahme von MacDent gebilligt, welche schlagwortartig ein Qualitätssicherungssystem umrissen hat und darauf gerichtet war, durch die Durchführung eines Gewinnspiels potentielle Kunden auf die MacDent-Homepage zu verweisen.
Klägerin war die schleswig-holsteinische Landeszahnärztekammer, welche in erster und zweiter Instanz Recht bekommen hat, vor dem BGH jedoch eine Niederlage einstecken musste.
In dem Urteil hat der BGH hervorgehoben, dass die zahnärztliche Berufsordnung nicht für ein Unternehmen wie MacDent gilt und auch eine Umgehung des zahnärztlichen Werbeverbotes durch Zwischenschaltung eines externen Unternehmens nicht ersichtlich ist. Die Frage, ob MacDent auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnte, wenn der Zweck des Unternehmens dahin ausgerichtet wäre, den angeschlossenen Zahnärzten eine über die Werbebeschränkungen der Berufsordnung hinaus reichende Werbung zu ermöglichen, ließ der BGH offen, da das Berufungsgericht nicht feststellen konnte, dass MacDent eine derartige Alibifunktion zukommt. Ebenfalls dahinstehen ließ der BGH die Frage, ob eine entsprechende Werbung eines Zahnarztes berufswidrig wäre. Dies war nicht Entscheidungsgegenstand im vorliegenden Fall.
Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 26.06.2008 (Aktenzeichen: 13 A 1712/06) die Werbung einer Zahnarztpraxis mit einem MacDent-Logo und der Umschrift „geprüfte Qualitätsstandards“ sowie dem Hinweis auf die Internet-Adresse von MacDent für unzulässig gehalten hat (näheres hierzu in unserem Dezember-Newsletter 2008).
Quelle: BGH, Urteil vom 26.02.2009, I ZR 222/06
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MESSNER BUSCHER
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Joachim Messner
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