Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Werbung in Praxissoftware auf ARZTWERBERECHT von RECHTSANWALT & FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT KATRI LYCK, Bad Homburg
Praxissoftware für Ärzte muss frei von manipulativer Werbung sein
In der Vergangenheit war es ohne Weiteres erlaubt und auch üblich, dass
Werbung im Rahmen einer Praxissoftware platziert wurde. Insbesondere
die Pharmahersteller haben diese Möglichkeit der Werbung genutzt. Auf
deren Produkte wurde der Arzt bei Nutzung der Software auf vielfältige
Weise hingewiesen wurde. Die Softwarehersteller erzielten durch den
Verkauf der Werbeflächen zusätzliche Umsätze.
Eine neue gesetzliche Regelung sieht nun vor, dass nur solche Software
in Arztpraxen zum Einsatz kommen darf, die von der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KBV) zertifiziert worden ist. Hierdurch soll
sichergestellt werden, dass Ärzten die Verordnung von Arzneimitteln
manipulationsfrei möglich ist.
In Ausführung der gesetzlichen Vorgaben haben die KBV und die
Spitzenverbände der Krankenkassen einen Anforderungskatalog erstellt,
der für Werbung bestimmte Pflichtfunktionen aufführt: Demnach darf
Werbung nun noch in Form gesonderter, direkt erkennbarer und mit einer
einzigen Aktion entfernbarer Werbefenster in Praxissoftware enthalten
sein. Ferner darf hinter einer Werbung keine Funktion hinterlegt sein,
die unmittelbar zu einer Arzneimittelverordnung führt.
Das bedeutet, dass Werbung und Programmfunktionalität nunmehr sind strikt zu trennen sind.
In einem Beschluss vom 17.02.2009 (Az.: L 7 B 115/08 KA ER) hat das LSG
Berlin-Brandenburg diese neue Gesetzeslage nun zur Anwendung gebracht
und die Ablehnung einer Zertifizierung einer bestimmten Praxissoftware
für rechtmäßig erklärt. Die fragliche Software habe mit einigen
Funktionen gegen das Verbot der Vermengung von Werbung und Programm
verstoßen. Im Lichte des dem Recht der Krankenversicherung
innewohnenden Wirtschaftlichkeitsgebots erscheine das gesetzgeberische
Anliegen, den Vorgang der ärztlichen Verordnung von Arzneimitteln von
werblicher Einflussnahme strikt zu trennen, «geradezu zwingend».
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MEDIZINANWÄLTE L&P
Katri Helena Lyck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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Louisenstr. 21-23
61348 Bad Homburg
Telefon: 06172 - 13 99 60
Telefax: 06172 - 13 99 66
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