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Postwurfsendungen an 30.000 potentielle Patienten PDF Drucken E-Mail
Thursday, 4. March 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu Postwurfsendungen an potentielle Patienten auf ARZT-UND-WERBERECHT von RECHTSANWALT OLIVER NEYJAHR, Köln

 

 

Postwurfsendungen an 30.000 potentielle Patienten



Einige Zahnärzte sind dazu übergegangen, Informationsschreiben an potentielle Patienten in großer Zahl und breit gestreut zu versenden. Dabei handelt es sich um Massensendungen, denn der Adressatenkreis ist nicht auf die Patientenkartei beschränkt. Auf diese Weise werden auch Empfänger auf die Praxis aufmerksam gemacht und informiert, die bei anderen Zahnärzten in Behandlung sind.


Die Möglichkeiten der Werbung sind bekanntlich durch das zahnärztliche Berufsrecht beschränkt. Damit steht die Frage nach der Zulässigkeit dieser Sendungen im Raum.


Es gilt der Grundsatz, dass Zahnärzte zwar nicht im Sinne einer Kommerzialisierung des Berufs werben dürfen. Nach § 21 MusterBO ist insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung untersagt. Zahnärzte dürfen aber sachlich „informieren“. Die Vereinbarkeit einer Massensendung hängt in diesem Fall also einerseits von dem Inhalt und der Gestaltung ab. Die Rechtsprechung hat die Vorgaben der MBO in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert. Soweit uns bekannt, ist aber die Frage ungeklärt, ob der Umstand der massenhaften Versendung von ansonsten regelkonform gestalteten Informationen einen Verstoß gegen das Berufsrecht darstellt:


Die Regelung der MusterBO zielt auf den Inhalt der Information ab. Auch ist in der Rechtsprechung mittlerweile anerkannt, dass Ärzte grundsätzlich werben dürfen, so lange insbesondere das Sachlichkeitsgebot gewahrt ist und bei den Adressaten keine Irrtümer oder Verunsicherung hervorgerufen werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2001 wortwörtlich entschieden hat, „… dass nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist.…“


Dieser Grundsatz wurde von den deutschen Zahnärzten mit der MusterBO 2005 umgesetzt. Die Ärzte haben dies schon zuvor in der MusterBO 2002 getan. Die Bundesärztekammer hat dabei ergänzende Auslegungsgrundsätze herausgegeben. Darin teilt sie mit, das Verbreiten von Flugblättern, Postwurfsendungen und Massenmailings sei „verboten“. Dies steht nach unserer Auffassung aber nicht im Einklang mit der berufsrechtlichen Rechtsprechung!


In punkto „Werbung“ ist das Berufsrecht der Rechtsanwälte mit den Berufsordnungen der Ärzte und der Zahnärzte durchaus vergleichbar. So hat auch die Bundesärztekammer in den Auslegungsgrundsätzen zahlreiche Urteile aufgenommen, in denen über die Werbemaßnahmen von Rechtsanwälten geurteilt wurde. Auf diesem Feld wurde das OLG München (E vom 29.03.2000 - 29 U 2007/00) einmal mit der Versendung einer Kanzleibroschüre an 30.000 (!) Empfänger befasst. Der klagende Anwaltsverein hat neben der Gestaltung der Broschüre auch gerügt, dass die beklagte Kanzlei durch die große Zahl der Broschüren zwangsläufig auch Nicht-Mandanten angeschrieben habe. Bereits dadurch sei die Grenze zur zulässigen „Informations-Werbung“ überschritten.


Diesem Vorwurf ist das OLG München aber nicht gefolgt. Es wurde den Rechtsanwälten zugebilligt, auch einen derart weit gefassten Empfängerkreis sachlich und angemessen über ihre Tätigkeit zu informieren.


Auch Inhalt und Gestaltung der Broschüre wurden umfassend geprüft. Dabei wurde nicht beanstandet, dass es sich um eine hochwertige Aufmachung auf Glanzpapier im Farbdruck handelte. Auch die bildliche Darstellung der Berufsträger unter Angabe der „Interessenschwerpunkte“ hat das Gericht nicht beanstandet. Ebenso nicht die Darstellung der technischen Ausstattung.


Dies dürfte aber entgegen der oben zitierten Auffassung der Bundesärztekammer für die berufsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Massensendung auch bei Heilberufen sprechen:


Wendet man die Grundsätze des Urteils auf Zahnärzte an, so kann alleine aus der großen Zahl der versendeten Informationen nicht gefolgert werden, dass diese Maßnahme nicht im Einklang mit dem Berufsrecht steht. Schließlich kann man nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zusammenfassend feststellen, dass grundsätzlich jeder Werbeträger und jedes Werbemedium zulässig sind. Wenn die versendete Information ansonsten mit § 21 MusterBO übereinstimmt, insbesondere nicht anpreisend, irreführend oder vergleichend ist, dann dürfte die Versendung einer Postwurfsendung rechtlich erlaubt sein.   



OLG München (Entscheidung vom 29.03.2000 - 29 U 2007/00 zu Rechtsanwälten)




 
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BISCHOFF & PARTNER

Oliver Neyjahr

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