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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Rechtswidrigkeit eines generellen Verbots zahnärztlicher Werbung auf Einkaufswagen auf ARZT-UND-WERBERECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Ein generelles Verbot zahnärztlicher Werbung auf Einkaufswagen ist rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Minden hat in seinem Urteil vom 14.01.2009, Az. 7 K 39/08, eine Entscheidung getroffen, die durchaus als weiterer Meilenstein im ärztlichen Werberecht angesehen werden darf.
Der Kläger, ein niedergelassener Zahnarzt, warb in einem Supermarkt für seine Zahnarztpraxis in Form von Schildern, die an der Front von 20 Einkaufswagen befestigt waren. Die Schilder enthielten neben der Abbildung eines Zahnimplantats und lächelnden, roten Mundes mit strahlend weißen Zähnen den Aufdruck der Praxisdaten des Klägers sowie seiner Qualifikationen.
Mit Bescheid vom 12.12.2007 untersagte die Beklagte, die für den Kläger zuständige Zahnärztekammer, dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, in Supermärkten in Form von an Einkaufswagen angebrachten Werbeschildern Werbung für seine Zahnarztpraxis zu betreiben. Ferner erteilte die Beklagte dem Kläger wegen des Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung der Zahnärztekammer X. -M1. (BÖ ..) auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 HeilBerG NRW eine Belehrung. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die vom Kläger durchgeführte Werbung sei nicht mehr als sachlich und zulässig i.S.d. § 21 Abs. 1 BÖ WL anzusehen, da sie aus Sicht der Patienten in ihrer konkreten Ausgestaltung übertrieben und zu aufdringlich sei. Aus Sicht der Empfänger stehe damit nicht die Informationsvermittlung im Vordergrund, sondern ein Abnötigen von Kenntnisnahme und ein Aufdrängen der Leistungen des Werbenden. Dies erwecke den Eindruck einer ganz hauptsächlich absatzorientierten Werbung. Eine derartige Kommerzialisierung sei dem besonderen Ansehen und Verständnis des freien Berufs als Zahnarzt aus Sicht der Bevölkerung nicht mehr angemessen. Das Vertrauen in eine funktionierende und nicht von rein finanziellen Interessen gelenkte Versorgung wäre infrage gestellt. Hiergegen wehrte sich der Kläger mit der Begründung, die Beklagte habe mit ihrer Untersagungsverfügung in unzulässiger Weise in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.
Das Verwaltungsgericht Minden gab der Klage statt und erklärte die Untersagungsverfügung der Beklagten für rechtswidrig, da dem Kläger keine Berufspflichtverletzung vorzuwerfen sei.
Als Begründung gab das Gericht an, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werbeverbote für Ärzte zwar grundsätzlich gerechtfertigt sind, sie aber nicht in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen dürfen.. So ist dem Arzt nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten. Für interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.08.2003, Az. 1 BvR 1003/02). Darüber hinaus entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass ein zur Selbstdarstellung gewähltes Medium für sich betrachtet nicht die Unzulässigkeit der Werbung begründen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1996, Az. 1 BvR 744/88). Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass auch eine Werbung außerhalb der Arztpraxis sachliche Aussagen enthalten und über das Angebot und die Lage der Praxis in einer Form informieren kann, die weder die ordnungsgemäße Berufsausübung des Arztes gefährdet noch sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabmindert. Ob eine solche Werbung außerhalb der Arztpraxis "übertrieben" erscheint und damit berufswidrig ist, lässt sich nur aus der Verbindung von Werbeträger und Werbeaussage unter Berücksichtigung ihrer Gestaltung und ihrer Häufigkeit entscheiden.
Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die verfügte - generelle - Untersagung, in Supermärkten in Form von an Einkaufswagen angebrachten Werbeschildern Werbung für seine Zahnarztpraxis - unabhängig von Größe, Inhalt, Aufmachung und Häufigkeit - zu betreiben, rechtswidrig und dem Kläger insoweit eine Berufspflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Die Werbung für eine Zahnarztpraxis auf dem Werbeträger Einkaufswagen ist für sich genommen allein aufgrund der Wahl des Werbeträgers nicht generell geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität des werbenden Zahnarztes zu schmälern. Eine Berufswidrigkeit lässt sich auch nicht allein aus dem Umstand begründen, dass ein an sich zulässiger Werbeträger in dem "kommerziellen Raum" eines Supermarktes eingesetzt wird. Denn gleiches müsste dann beispielsweise auch für Anzeigen von Zahnärzten in Kinozeitschriften oder den "Gelben Seiten" gelten, die jedoch grundsätzlich als zulässig erachtet werden.
So erfreulich das Urteil für die Ärzteschaft ist, es stellt keinen Freifahrtsschein für jegliche Art der Werbung in derartiger Form dar. Es besagt lediglich, dass die Beurteilung einer Werbemaßnahme als berufswidrig nicht generell von der Wahl des Werbeträgers abhängig gemacht werden kann. Nach wie vor kommt es auf die Ausgestaltung im Einzelfall an und es empfiehlt sich, jedwede Werbemaßnahme zuvor auf ihre rechtliche Zulässigkeit prüfen zu lassen.
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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
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