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Ein Gewährleistungsversprechen auf Zahnersatz in Werbebroschüre begründet kein Garantieversprechen |
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Monday, 19. July 2010 |
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Medizinrechtlicher Fachbeitrag - Ein Gewährleistungsversprechen auf Zahnersatz in einer Werbebroschüre begründet kein Garantieversprechen - auf ARZT-UND-WERBERECHT
von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER
BEYER, Köln
Ein Gewährleistungsversprechen auf Zahnersatz in einer
Werbebroschüre begründet kein Garantieversprechen.
So entscheid das OLG Oldenburg mit Urteil vom 10.03.2010, 5 U 141/09.
Im entschiedenen Fall wurden dem Kläger in der privaten Zahnklinik der
Beklagten in Ober- und Unterkiefer jeweils vier Implantate eingebracht.
Nach einer Implantat-Operation nahm der Kläger alle Kontrolltermine
wahr, ihm mussten dennoch zwei Jahre später einige Implantate wieder
entfernt werden. Er war der Auffassung, dass zwischen der Beklagten und
ihm ein selbständiger Garantievertrag zustande gekommen sei und ihm
daher ein Anspruch auf Neueinsetzung der Implantate zustehe, da es in
einer Werbebroschüre der Zahnklinik hieß: "Das hauseigene Recall-System
erinnert Sie an Ihre Kontroll-Termine, deren Einhaltung wichtig ist für
unsere 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz."
Das OLG Oldenburg stellte in seinem Urteil daraufhin klar, dass
zwischen den Parteien kein selbständiger Garantievertrag zustande
gekommen ist. Bei dem Passus in der Werbebroschüre handele es sich nur
um eine schlichte Werbeaussage, die erst der späteren vertraglichen
Umsetzung bedarf, um Ansprüche auslösen zu können.
Auch ergebe sich aus § 443 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 6 VerbGKRL nichts
anderes, da sowohl § 443 BGB als auch die VerbrGKRL ausschließlich
Kaufverträge betreffen würden. Im vorliegenden Fall handele es sich aber
um einen Dienstvertrag.

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BRINKMANN
RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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