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Ein Gewährleistungsversprechen auf Zahnersatz in Werbebroschüre begründet kein Garantieversprechen PDF Drucken E-Mail
Monday, 19. July 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag - Ein Gewährleistungsversprechen auf Zahnersatz in einer Werbebroschüre begründet kein Garantieversprechen - auf ARZT-UND-WERBERECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Ein Gewährleistungsversprechen auf Zahnersatz in einer Werbebroschüre begründet kein Garantieversprechen.



So entscheid das OLG Oldenburg mit Urteil vom 10.03.2010, 5 U 141/09.


Im entschiedenen Fall wurden dem Kläger in der privaten Zahnklinik der Beklagten in Ober- und Unterkiefer jeweils vier Implantate eingebracht. Nach einer Implantat-Operation nahm der Kläger alle Kontrolltermine wahr, ihm mussten dennoch zwei Jahre später einige Implantate wieder entfernt werden. Er war der Auffassung, dass zwischen der Beklagten und ihm ein selbständiger Garantievertrag zustande gekommen sei und ihm daher ein Anspruch auf Neueinsetzung der Implantate zustehe, da es in einer Werbebroschüre der Zahnklinik hieß: "Das hauseigene Recall-System erinnert Sie an Ihre Kontroll-Termine, deren Einhaltung wichtig ist für unsere 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz."


Das OLG Oldenburg  stellte in seinem Urteil daraufhin klar, dass zwischen den Parteien kein selbständiger Garantievertrag zustande gekommen ist. Bei dem Passus in der Werbebroschüre handele es sich nur um eine schlichte Werbeaussage, die erst der späteren vertraglichen Umsetzung bedarf, um Ansprüche auslösen zu können.


Auch ergebe sich aus  § 443 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 6 VerbGKRL nichts anderes, da sowohl § 443 BGB als auch die VerbrGKRL ausschließlich Kaufverträge betreffen würden. Im vorliegenden Fall handele es sich aber um einen Dienstvertrag.




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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE 

Christopher Beyer

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