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Die Werbung einer Zahnarztpraxis mit einem Qualitätssiegel ist zulässig |
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Tuesday, 20. April 2010 |
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Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf ARZT-UND-WERBERECHT
von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER
BEYER, Köln
Die Werbung einer Zahnarztpraxis mit einem Qualitätssiegel ist zulässig
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 24.09.2009 (3 C 4/09) entschieden, dass einem Zahnarzt die Verwendung eines Logos nicht untersagt werden darf, mit dem schlagwortartig auf die Einhaltung geprüfter Qualitätsstandards eines Franchise-Unternehmens hingewiesen und zugleich eine Internetadresse angegeben wird, die nähere Informationen über die Standards und ihre Kontrolle enthält. In der Versagung sah das Gericht einen Verstoß gegen die durch Artikel 12 Absatz 1 GG geschützte Berufsfreiheit.
Zur Begründung führte das BVerwG aus, dass kein Gemeinwohlbelang erkennbar ist, der die Beschränkung der Berufsfreiheit rechtfertigen könnte. Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, müsse im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr grundsätzlich Raum bleiben. Das verwendete Logo als Hinweis auf geprüfte Qualitätsstandards erfülle diese Voraussetzungen. Hinweise auf die Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen bei Waren oder Dienstleistungen in Form von Logos und Gütesiegeln sind heutzutage genauso verbreitet wie Hinweise auf Qualitätsmanagementsysteme und ihre Zertifizierung. Verbrauchern bzw. Patienten ist diese Methode der Information geläufig. Dem Publikum wird eine nützliche Information geboten, deren Inhalt weder anpreisend noch marktschreierisch ist.
Im entschiedenen Fall hatte eine Zahnarztpraxis als Zusatz zum Praxisschild und im Geschäftsverkehr ein Logo in der Form eines Qualitätssiegels verwendet. Es führte den Schiftzug „MacDent“, umrandet von dem Schriftzug „Geprüfte Qualitätsstandards“. Unter dem Logo war die Internetadresse „www.MacDent.de“ angegeben.
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BRINKMANN
RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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