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Die Medien der ärztlichen Werbung PDF Drucken E-Mail
Wednesday, 15. April 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu den Medien der ärztlichen Werbung auf ARZT-UND-WERBERECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Die Medien der ärztlichen Werbung



Nachdem das Werbeverbot für die Ärzteschaft aufgehoben wurde und vorbehaltlich etwaiger Gesetzesverstöße (hier insbesondere der MBO in der jeweiligen Landesfassung, dem UWG und dem HWG) grundsätzlich erlaubt ist, stehen den Ärztinnen und Ärzten nunmehr verschiedene Medien als Werbeplattform zur Verfügung, die alle ihre Besonderheiten aufweisen, die es zu beachten gilt.



Schriftliche Praxisinformationen

Schriftliche Unterlagen, die der Patienteninformation dienen, sind grundsätzlich erlaubt, soweit die Darstellung nicht anpreisend, irreführend oder vergleichend ist. Hierunter fallen insbesondere Flugblätter, Leporellos, Praxisbroschüren, -zeitungen und Patientenzeitschriften. Diese dürfen grundsätzlich nur in der eigenen Praxis ausgelegt werden. Zeitungsbeilagen sowie das Auslegen von Werbematerial außerhalb der eigenen Praxis sind nach der Bundesärztekammer berufswidrig.



Rundschreiben

Rundschreiben per Email, Fax oder SMS sind grundsätzlich als berufswidrige Werbemaßnahmen anzusehen. Per Post versendete Rundschreiben sieht die Bundesärztekammer ebenfalls als berufswidrig an, wobei diesbezüglich auch gegenteilige Auffassungen vertreten werden, da es dem Empfänger selbst obliegt, von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen.



Praxisschilder

Die einst für Praxisschilder geltende Größenbeschränkung von 35x50 cm gilt nicht mehr. Es gibt keine Regulierung hinsichtlich der Größe.



Arztfotos

Es ist ein Grundbedürfnis der Menschen ein Bild von einer Person zu haben, die einen anspricht oder zu der man potentiell Kontakt aufnehmen möchte. Gerade bei Ärztinnen und Ärzten ist es wichtig, da für die Patienten neben der ärztlichen Kunst von immanenter Bedeutung ist, ob man zu der Ärztin oder dem Arzt ein vertrauensvolles Verhältnis aufbauen kann. Das Aussehen ist hierbei ein erstes Entscheidungskriterium. Eine bildliche Darstellung in Berufskleidung ist jedoch untersagt, da anderenfalls ein Verstoß gegen das HWG vorliegt.



Publikationen

Veröffentlichungen sind grundsätzlich ein probates Mittel, um eine positive Außenwirkung zu erzielen. Es ist jedoch stringent darauf zu achten, dass man sachlich und informatorisch bleibt. Zu schnell steht der Werbeeffekt im Vordergrund, was zu rechtlichen Konsequenzen führen kann.



Interviews

Oben Gesagtes gilt auch für Interviews. Die eigene Person oder Praxis darf nicht zu sehr in den Vordergrund geraten. Über besondere Behandlungsmethoden kann jedoch sachlich informiert werden.



Rundfunk- und Fernsehwerbung

Rundfunk- und Fernsehwerbung sind prinzipiell zulässig, allerdings kommt es auf die konkrete Ausgestaltung von Form, Inhalt und Umfang im Einzelfall an.



Anderweitige Werbeträger

Zu Marketingzwecken bedruckte Artikel, wie Kalender oder Kugelschreiber, dürfen in den eigenen Praxisräumen zur Mitnahme durch die Patienten ausgelegt werden. Außerhalb der eigenen Praxisräume ist dies nicht gestattet. Ebenfalls nicht gestattet sind Plakatwerbung, Bandenwerbung, Trikotwerbung oder die Werbung auf Fahrzeugen.



Homepage

Die Homepage ist sicherlich das gängigste Werbemittel in der heutigen Zeit. Bevor ein Patient zu einer neuen Ärztin oder einem neuen Arzt geht, möchte er sich regelmäßig ein Bild darüber machen, ob er sich dort gut aufgehoben fühlt. Die Homepage ist folglich eine erste vertrauensbildende Informationsquelle, deren Wirkung nicht unterschätzt werden darf. Spricht die Aufmachung der Homepage einen Patienten nicht an, nimmt er von einem Praxisbesuch oftmals Abstand.

Auch hier ist darauf zu achten, dass die Homepage den berufsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen entspricht. Von einem vollständigen und richtig platzierten Impressum bis hin zur sachgerechten Informationspreisgabe sollte alles gesetzeskonform sein. Gerade das Internet bietet eine große Angriffsfläche für vermeintliche Wettbewerbsverstöße.



Fazit

Die Begründungen, warum einzelne Werbemaßnahmen als rechtens, andere jedoch als berufswidrig entschieden wurden, sind nicht immer nachvollziehbar. Was einem bleibt, ist sich an der ergangenen Rechtsprechung zu diesem Thema zu orientieren und keine größeren Risiken einzugehen. Die Konsultation eines Rechtsanwaltes vor Ergreifung einer Werbemaßnahme ist dringend zu empfehlen, will man unnötige und kostspielige Abmahnungen oder anderweitige Sanktionen vermeiden.

 

 

ra_beyer_christopher_fb  BRINKMANN RECHTSANWÄLTE 

Christopher Beyer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 

Hülchrather Straße 35

50670  Köln

Telefon:
0221 - 973 00 10
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