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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Zulässigkeit der Angabe des Tätigkeitsschwerpunktes "Mund- und Kieferchirurgie" bei einem Fachzahnarzt für Oralchirurgie auf ARZT-UND-WERBERECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Die Angabe des Tätigkeitsschwerpunktes "Mund- und Kieferchirurgie" ist bei einem Fachzahnarzt für Oralchirurgie zulässig
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 02.01.2009, Az. 13 A 3618/06, durch Beschluss.
Zur Begründung führte das OVG aus, dass dem Zahnarzt nach § 21 Abs. 1 Satz 2, 3 BÖ 2005 berufswidrige Werbung zwar untersagt ist, für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, hingegen im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleibt. Bei der Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener berufswidriger Werbung, die im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit auf der einen Seite und der Sicherung des Werbeverbots auf der anderen Seite auf Grund einer Abwägung im Rahmen des gesamten Lebensvorgangs, in dem die fragliche Werbemaßnahme ihre Wirkung entfaltet, vorzunehmen ist, ist auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers/Patienten und nicht auf die Auffassung des jeweiligen Berufsstandes abzustellen. Hinweise auf das Leistungsangebot eines Zahnarztes, die auch hier mit dem fraglichen Tätigkeitsschwerpunkt anstehen, gehören zur beruflichen Außendarstellung des Betreffenden und unterfallen dem Begriff der Werbung.
Die Untersagung der Angabe "Tätigkeitsschwerpunkt" rechtfertigt sich generell nicht schon deshalb, weil das Heilberufsgesetz NRW in den §§ 33 ff, 51 ff zu diesem Begriff und zu sonstigen ähnlichen Angaben außerhalb der Fachzahnarztbezeichnungen unmittelbar keine Aussage trifft. Ebenso wenig ist es gerechtfertigt, alle Angaben und Zusätze, die nach der Berufsordnung einer Heilberufskammer nicht als zulässige Berufsqualifikation auf einem Briefkopf oder einem Praxisschild erscheinen dürfen, ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck oder ihren Informationswert für Dritte generell zu verbieten.
Darüber hinaus hat nicht jeder Zahnarzt das gleiche Betätigungsfeld und es gibt unterschiedliche Schwerpunkte und Spezialisierungen. Dementsprechend besteht ein sachlich begründetes, berechtigtes Informationsbedürfnis der Patienten über Spezialisierungen und Tätigkeitsschwerpunkte, besondere Behandlungsmethoden, Praxisausstattung usw., unabhängig von dem Erwerb einer Gebietsbezeichnung.
Bei der vom Kläger erstrebten Angabe des Tätigkeitsschwerpunkts "Mund- und Kieferchirurgie" besteht auch keine Verwechselungsgefahr mit der Facharztbezeichnung "Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie". Dadurch, sich der Kläger auf dem Praxisschild als "Dr. med. dent" und "Zahnarzt" bezeichnet, wird dem verständigen Patienten deutlich vor Augen geführt, dass der Kläger gerade nicht als Arzt, sondern als Zahnarzt tätig ist. Auch dies verdeutlicht die Einschätzung, dass ein "Tätigkeitsschwerpunkt: Mund- und Kieferchirurgie" beim Kläger somit eher in Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Tätigkeit als mit einer ärztlichen Tätigkeit gesehen wird. Eine Irreführung ist nicht anzunehmen.
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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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