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Der Begriff der "Ärztegemeinschaft" für eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis ist... |
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Friday, 17. July 2009 |
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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Zulässigkeit des Begriffs der "Ärztegemeinschaft" für eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis unter bestimmten Voraussetzungen auf ARZT-UND-WERBERECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Der Begriff der „Ärztegemeinschaft“ für eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
So entschied das Oberlandesgericht Hamm durch Urteil vom 24.03.2009, Az. 4 U 195/08.
Zwei Zahnärzte betrieben eine Zahnarztpraxis unter der Bezeichnung „Dr. T & G“. Sie warben in der elektronischen Version des Branchentelefonbuchs Gelbe Seiten u.a. unter der Überschrift „Zahnarztpraxis Dr. T & G“ mit dem Zusatz „Ärztegemeinschaft T“.
Hiergegen wandte sich die klagende Zahnärztekammer und begehrte Unterlassen wegen vermeintlich irreführender Werbung. Eine Irreführung liege in der Verwendung des begriffes „Ärztegemeinschaft“, weil dies von dem durch die Werbung angesprochenen Personenkreis so verstanden werde, dass sich nicht nur Zahnärzte, sondern auch Mediziner anderer Fachbereiche zu einer Gemeinschaft zusammengefunden hätten.
Das Landgericht Essen hatte die Klage der Zahnärztekammer diesbezüglich erstinstanzlich abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Zahnärztekammer wies das OLG Hamm als unbegründet zurück.
Das OLG Hamm begründete seine Entscheidung damit, dass man die Werbung im Gesamtkontext sehen müsse. Der Eintrag in den Gelben Seiten werde bestimmt durch die hervorgehobene Anfangszeile „Zahnarztpraxis Dr. T & G“. Auch die angegriffene Unterzeile „Ärztegemeinschaft T“ hat als Ergänzung in der Zeile darunter die Bezeichnung „Dr. med. dent.“. Der Zahnärztekammer sei zwar zuzugeben, dass sich ein Zahnarzt nicht schlechthin als Arzt bezeichnen dürfe. Auch möge isoliert gesehen aus dem Begriff „Ärztegemeinschaft“ zu folgern sein, dass dort keine Zahnärzte oder nicht nur Zahnärzte tätig sind. Es müsse jedoch der Gesamteindruck der Eintragung in den Gelben Seiten berücksichtigt werden, weil er auch so dem Patienten entgegentritt. Diese Gesamtschau mache es deutlich, dass es sich ausschließlich um eine Zahnarztpraxis handelt. Dem Patienten werde hinreichend verständlich, dass der Begriff „Ärztegemeinschaft“ der hervorgehobenen Bezeichnung „Zahnarztpraxis“ folgt. Es fehle zudem jeder Hinweis auf Praxismitglieder anderer Fachrichtungen.
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BRINKMANN RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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