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Das Werberecht für Ärztinnen und Ärzte im Lichte des § 27 MBO PDF Drucken E-Mail
Thursday, 16. April 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Werberecht für Ärztinnen und Ärzte im Lichte des
§ 27 MBO
auf ARZT-UND-WERBERECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln

 

 

Das Werberecht für Ärztinnen und Ärzte im Lichte des § 27 MBO


Auch wenn zwischenzeitlich anerkannt ist, dass sich die Ärzteschaft in einem Wettbewerb untereinander befindet und jeder für sich sehen muss, dass seine Einnahmen stimmen, ist es Ihnen nicht erlaubt in gleicher Art und Weise für sich zu werben, wie es freie Unternehmer in der Marktwirtschaft tun. Als Begründung wird hierfür aufgeführt, dass ein Arzt im Gegensatz zu anderen Unternehmern kein Gewerbe betreibt, § 1 MBO. Es wird folglich keine Tätigkeit ausgeübt, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder auf eine Teilnahme in einem Wirtschaftsmarkt abzielt. Das dies heutzutage nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, ist offensichtlich. Die medizinischen Akteure stehen auf einem umkämpften Markt, in dem es vielfach um das wirtschaftliche Überleben geht. Gleichwohl gilt, dass sich sämtliche ärztliche Werbemaßnahmen an den Hauptanliegen der Berufsordnung zu orientieren haben, Patientenschutz, Reputationserhalt und Wettbewerbsschutz.


Mit dem § 27 MBO wurde eine Generalklausel eingeführt, die dem Arzt grundsätzlich die Werbung erlaubt. Gemäß Absatz 1 wurden den Ärztinnen und Ärzten sachliche berufsbezogene Informationen gestattet, soweit der Patientenschutz durch diese Informationen gewährleistet ist. Eine dem Selbstverständnis der Ärztin oder des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufes soll vermieden werden.


Absatz 2 untersagt den Ärztinnen und Ärzten die berufswidrige Werbung. Hierunter fällt insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Sie dürfen eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden.


Gemäß Absatz 4 ist es Ihnen erlaubt, nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen, nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen, Tätigkeitsschwerpunkte und organisatorische Hinweise anzukündigen, soweit die umfassenden Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausgeübt werden.


§ 27 MBO ist sehr offen gehalten, wie es Generalklauseln nun mal gemein ist. Es gibt eine Vielzahl von Tatbestandsmerkmalen, die es zu subsumieren gilt. Eine klare Regelung in Bezug auf die berufswidrige Werbung sieht anders aus.



Berufswidrige Werbung

Wann ist eine Werbung anpreisend, irreführend oder vergleichend?

Anpreisende Werbung ist gekennzeichnet durch Übertreibung, Superlative, insbesondere durch Alleinstellung, um die eigene Leistung besonders wirkungsvoll herauszustellen und den Kunden suggestiv zu beeinflussen. Hier ist besonders an Eigenlob oder die Bezugsnahme auf Empfehlungsschreiben und Danksagungen zu denken.

Irreführend ist eine Werbung nach der Bundesärztekammer dann, wenn sie Angaben enthält, die geeignet sind, potentielle Patienten über die Person des Arztes, über die Praxis und über die Behandlung irre zu führen und Fehlvorstellungen von maßgeblicher Bedeutung für die Wahl des Arztes hervorzurufen. Dies kann durch mehrdeutige, unvollständige und unklare Angaben sowie durch verschwiegene Tatsachen geschehen. Hierfür ist es ausreichend, wenn die Werbung geeignet ist, beim durchschnittlichen Empfänger einen objektiv unrichtigen Eindruck zu erwecken.

Unter vergleichender Werbung versteht man jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar mindestens einen Mitbewerber oder die von Mitbewerbern angebotenen Dienstleistungen erkennbar macht, wobei namentliche Nennung nicht erforderlich ist. Ausreichend ist jede Anmerkung, die ausdrücklich oder implizit einen Vergleich anstellt. Dies gilt sowohl für die positive, wie auch für die negative Darstellung Dritter.

Eine Pauschalaussage, wann eines der Tatbestandsmerkmale erfüllt ist, lässt sich nicht machen. Wie heißt es so schön: Es kommt auf den Einzelfall an.

So wurde beispielsweise der Satz „Bei uns sind Sie in den besten Händen“ als anpreisend und somit berufswidrig beschieden. Gleiches gilt für „Der beste Arzt auf dem Gebiet“ oder „Moderne Praxis für moderne Patienten“.

Irreführend ist beispielsweise die Verwendung des Begriffes „Zentrum“ für eine Gemeinschaftspraxis oder der fehlende Hinweis, dass ein bestimmtes Zertifikat nur einem bestimmten Arzt verliehen wurde, nicht der gesamten Praxis.

Als vergleichend und somit gleichsam berufswidrig wurde Werbung mit den Inhalten „Bei uns werden Doppeluntersuchungen vermieden“ oder „Wir fangen da an, wo andere aufhören“ angesehen.

Um zu vermeiden, dass Ärztinnen oder Ärzte die ihnen selber verbotene Werbung durch andere besorgen lässt, hat § 27 MBO nicht nur das aktive Tun, sondern auch die Veranlassung oder Duldung einer solchen Werbung unter das Werbeverbot gestellt.



Erlaubte Werbung

Bedenkenlos können in einer Werbung die Informationen an Dritte weitergegeben werden, die in § 27 Absatz 4 MBO aufgeführt sind. Hierunter fallen

  • nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
  • nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen,
  • Tätigkeitsschwerpunkte      sowie
  • organisatorische Hinweise,


soweit die umfassenden Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausgeübt werden (§ 27 Absatz 5 MBO).

Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die betreffende Tätigkeit über 20 % der Gesamtleistung ausmacht.

Bezüglich der Tätigkeitsschwerpunkte sei darauf hingewiesen, dass einzelne Landesberufsordnungen eine Begrenzung auf drei Tätigkeitsschwerpunkte eingeführt haben.



Verstöße gegen das Werbeverbot

Eine berufswidrige Werbemaßnahme kann nicht nur gegen das Werbeverbot nach § 27 MBO in der jeweiligen Landesfassung verstoßen, sondern auch gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Die Konsequenzen reichen von Abmahnungen über Geldbußen bis hin zu einstweiligen Verfügungen oder dem Ausschluss aus der Ärztekammer.



Fazit


Welche Werbemaßnahmen Ärztinnen und Ärzten erlaubt sind, wird mangels konkreter Regelungen letztlich durch die Rechtsprechung geprägt. Dies führt zu einer relativ großen Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit dem ärztlichen Werberecht. Jede Form der Arztwerbung ist im Vorfeld individuell auf ihre Zulässigkeit zu prüfen. Nur so kann das Risiko von Verstößen gegen Standesrichtlinien und Wettbewerbsvorschriften auf ein Minimum gesenkt werden.

 

ra_beyer_christopher_fb  BRINKMANN RECHTSANWÄLTE 

Christopher Beyer

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 

Hülchrather Straße 35

50670  Köln

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