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Arzt Website: Was ist zulässig, was nicht? PDF Drucken E-Mail
Saturday, 9. January 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag
auf ARZT-UND-WERBERECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz

 

 

Arzt Website: Was ist zulässig, was nicht?



Berufliche genutzte Internetauftritte von Ärzten unterliegen den Informationspflichten nach § 5 Telemediengesetz. Auf der ersten Seite (Homepage) der beruflich genutzten Website müssen entsprechend dieser Vorschrift diverse Pflichtangaben enthalten sein. So sind der vollständige Name und die Praxisanschrift anzugeben und es müssen Angaben zur schnellen elektronischen und unmittelbaren Kommunikation und Kontaktaufnahme mit der Praxis wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse deutlich sichtbar angeführt werden. Die Berufsbezeichnung, Arzt bzw. Ärztin, die Nennung des Staates, der die Berufsbezeichnung verliehen hat, d.h. der Staat, in dem die Approbation erworben wurde, muss angegeben werden. Desweiteren muss ersichtlich sein, welche KV als für die Vertragsärzte zuständige Aufsichtsbehörde zuständig ist und ebenfalls die zuständige Landesärztekammer als Aufsichtsbehörde angegeben werden. Die vollständige Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelung, wie Berufsordnung und Heilberufsgesetz sowie Informationen, wie diese zugänglich sind, müssen ebenfalls gemacht werden. Hier genügt allerdings ein Link auf die Seiten der Ärztekammern, die beides grundsätzlich veröffentlichen. Desweiteren muss die Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben werden, soweit diese vorhanden ist.


Grundsätzlich gelten für die Website die allgemeinen Grundsätze des ärztlichen Berufsrechts. Nach der Berufsordnung können in die Website problemlos die Angaben übernommen werden, die auch auf dem Praxisschild zulässig sind.


Es können natürlich noch weitere Auskünfte über akademische Grade und Titel, Weiterbildungsmaßnahmen, Tätigkeitsschwerpunkte, Praxisform, Sprechstundenzeiten, Praxislogo oder der Hinweis „Belegarzt des Krankenhauses…“ gemacht werden, aber verpflichtend ist der obere Teil nach § 5 Telemediengesetz.


Inhaltlich zulässig sind Anzeigen, Websites, Broschüren oder Werbetexte, wenn sie bei einer Gesamtbetrachtung sachliche Informationen transportieren und nicht ausschließlich reißerisch und unsachlich sind. Der Patient hat neben dem rein medizinischen fachlichen Aspekt auch ein legitimes Interesse daran zu wissen, was ein Arzt für ein Mensch ist. Deshalb gestattet das Bundesverfassungsgericht auch sogenannte Sympathie- und Imagewerbung.


Sehr zurückhaltend sollte man mit Bildern von Personen sein, die auf die Website gestellt werden. So ist es nach dem Heilberufsgesetz verboten, Tätigkeiten des Arztes an Patienten zu fotografieren und diese Bilder zu zeigen. Genauso kritisch ist es, wenn das ärztliche Personal bei einer medizinisch zu verrichtenden Tätigkeit fotografiert wird. Foren und Gästebücher, die gerne auf Praxisseiten integriert werden, können nicht empfohlen werden, da wettbewerbsrechtlich darum gestritten wird, wann und unter welchen Umständen der Inhaber eines Forums oder Gästebuchs dafür haften muss, wenn Dritte hier rechtswidrige Inhalte veröffentlichen. Standesrechtlich ist es strittig, ob ein Arzt überhaupt ein Forum oder ein Gästebuch benutzen darf. So hat z.B. das OLG Koblenz die Auffassung vertreten, dass es unter standesrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig ist, einen solchen Dienst einzurichten (Urteil v. 13.02.97, Az.: 6 U 1500/96). Es empfiehlt sich, zur Vermeidung einer rechtlichen Auseinandersetzung kein Gästebuch oder Forum zu benutzen, da zu dieser Problematik noch keine gefestigte Rechtsprechung existiert.


Wichtig ist ferner, dass keine medizinischen Fachbegriffe ohne umgangssprachliche Erläuterung verwendet werden und dass die Anforderungen des Heilmittelwerbegesetzes beachtet werden.


Grundsätzlich ist es jedem Arzt mit Internetauftritt zu empfehlen eine regelmäßige Überprüfung der Website vorzunehmen, da die Abmahngebühren sehr hoch sind.



 

ra_messner  MESSNER BUSCHER
RECHTSANWÄLTE 

Joachim Messner 

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
 
 
Jean-Pierre-Jungels-Straße 6
55126 Mainz

Telefon: 06131 - 96 05 70
Telefax: 06131 - 96 05 762

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www.messner-buscher.de
 
 
 

        
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