Medizinrechtlicher Fachbeitrag auf ARZT-UND-WERBERECHTvon RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Arzt Website: Was ist zulässig, was nicht?
Berufliche genutzte Internetauftritte von Ärzten unterliegen den
Informationspflichten nach § 5 Telemediengesetz. Auf der ersten Seite
(Homepage) der beruflich genutzten Website müssen entsprechend dieser
Vorschrift diverse Pflichtangaben enthalten sein. So sind der
vollständige Name und die Praxisanschrift anzugeben und es müssen
Angaben zur schnellen elektronischen und unmittelbaren Kommunikation
und Kontaktaufnahme mit der Praxis wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse
deutlich sichtbar angeführt werden. Die Berufsbezeichnung, Arzt bzw.
Ärztin, die Nennung des Staates, der die Berufsbezeichnung verliehen
hat, d.h. der Staat, in dem die Approbation erworben wurde, muss
angegeben werden. Desweiteren muss ersichtlich sein, welche KV als für
die Vertragsärzte zuständige Aufsichtsbehörde zuständig ist und
ebenfalls die zuständige Landesärztekammer als Aufsichtsbehörde
angegeben werden. Die vollständige Bezeichnung der berufsrechtlichen
Regelung, wie Berufsordnung und Heilberufsgesetz sowie Informationen,
wie diese zugänglich sind, müssen ebenfalls gemacht werden. Hier genügt
allerdings ein Link auf die Seiten der Ärztekammern, die beides
grundsätzlich veröffentlichen. Desweiteren muss die
Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben werden, soweit diese
vorhanden ist.
Grundsätzlich gelten für die Website die allgemeinen Grundsätze des
ärztlichen Berufsrechts. Nach der Berufsordnung können in die Website
problemlos die Angaben übernommen werden, die auch auf dem Praxisschild
zulässig sind.
Es können natürlich noch weitere Auskünfte über akademische Grade und
Titel, Weiterbildungsmaßnahmen, Tätigkeitsschwerpunkte, Praxisform,
Sprechstundenzeiten, Praxislogo oder der Hinweis „Belegarzt des
Krankenhauses…“ gemacht werden, aber verpflichtend ist der obere Teil
nach § 5 Telemediengesetz.
Inhaltlich zulässig sind Anzeigen, Websites, Broschüren oder
Werbetexte, wenn sie bei einer Gesamtbetrachtung sachliche
Informationen transportieren und nicht ausschließlich reißerisch und
unsachlich sind. Der Patient hat neben dem rein medizinischen
fachlichen Aspekt auch ein legitimes Interesse daran zu wissen, was ein
Arzt für ein Mensch ist. Deshalb gestattet das Bundesverfassungsgericht
auch sogenannte Sympathie- und Imagewerbung.
Sehr zurückhaltend sollte man mit Bildern von Personen sein, die auf
die Website gestellt werden. So ist es nach dem Heilberufsgesetz
verboten, Tätigkeiten des Arztes an Patienten zu fotografieren und
diese Bilder zu zeigen. Genauso kritisch ist es, wenn das ärztliche
Personal bei einer medizinisch zu verrichtenden Tätigkeit fotografiert
wird. Foren und Gästebücher, die gerne auf Praxisseiten integriert
werden, können nicht empfohlen werden, da wettbewerbsrechtlich darum
gestritten wird, wann und unter welchen Umständen der Inhaber eines
Forums oder Gästebuchs dafür haften muss, wenn Dritte hier
rechtswidrige Inhalte veröffentlichen. Standesrechtlich ist es
strittig, ob ein Arzt überhaupt ein Forum oder ein Gästebuch benutzen
darf. So hat z.B. das OLG Koblenz die Auffassung vertreten, dass es
unter standesrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig ist, einen solchen
Dienst einzurichten (Urteil v. 13.02.97, Az.: 6 U 1500/96). Es
empfiehlt sich, zur Vermeidung einer rechtlichen Auseinandersetzung
kein Gästebuch oder Forum zu benutzen, da zu dieser Problematik noch
keine gefestigte Rechtsprechung existiert.
Wichtig ist ferner, dass keine medizinischen Fachbegriffe ohne
umgangssprachliche Erläuterung verwendet werden und dass die
Anforderungen des Heilmittelwerbegesetzes beachtet werden.
Grundsätzlich ist es jedem Arzt mit Internetauftritt zu empfehlen eine
regelmäßige Überprüfung der Website vorzunehmen, da die Abmahngebühren
sehr hoch sind.
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www.messner-buscher.de