Ärztliches Berufsrecht - Werbung von Zahnärzten („MacDent“)
Friday, 5. February 2010
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Werbung von Zahnärzten ("MacDent")auf ARZT-UND-WERBERECHTvon RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER, Mainz
Ärztliches Berufsrecht - Werbung von Zahnärzten („MacDent“)
Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat Zahnärzten untersagt, das Logo eines Franchise-Unternehmens „MacDent“, welches in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt wird und das Qualitätssicherung für Zahnarztpraxen anbietet, zu nutzen. Die betroffenen Zahnärzte verwendeten als Zusatz zum Praxisschild und im Geschäftsverkehr ein Logo in der Form eines Qualitätssiegels. Es bestand aus dem Schriftzug „MacDent“ auf blauem Untergrund, umrandet von dem rot unterlegten Schriftzug „Geprüfte Qualitätsstandards“. Zusätzlich war unter dem Logo die Internetadresse „www.Macdent.de“ angegeben.
Die ZÄK Westfalen-Lippe untersagte den Zahnärzten unter Berufung auf § 6 des Heilberufsgesetzes des Landes NRW das Logo in jeder Form der Ankündigung, insbesondere auf Briefbögen, Praxisschildern, Vordrucken, usw. zu führen, da es eine berufswidrige Werbung darstelle und keine interessengerechte, sachangemessene Information hiermit verbunden sei.
Das BVerwG hat entschieden, dass es einem niedergelassenen Zahnarzt nicht verboten werden darf, ein Logo zu verwenden, wenn dieses schlagwortartig auf die Einhaltung geprüfter Qualitätsstandards hinweist und zugleich eine Internetadresse angegeben wird, die nähere Informationen über die Standards und ihre Kontrolle enthält.
Das BVerwG hat in seiner Entscheidung den betroffenen Zahnärzten Recht gegeben und sehr ausführlich begründet, dass der Bescheid der ZÄK Westfalen-Lippe rechtswidrig war. Der beklagten ZÄK wurde insbesondere vorgehalten, dass sie nicht einerseits einen unzureichenden Informationsgehalt des Logos bemängeln und andererseits die das wohlverstandene Informationsbedürfnis der Patienten befriedigende Mitteilung des hinter den Qualitätsstandards stehenden Unternehmens als unzulässige Fremdwerbung einordnen kann.
Quelle: Entscheidung BVerwG, Urteil v. 24.09.2009 – 3 C 4.09,
Vorinstanz OVG NRW – OVG 13 A 1712/06
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www.messner-buscher.de