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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis als "Hausarztzentrum" auf ARZT-UND-WERBERECHT von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT NATHALIE RAFFEL, Düsseldorf
Ärztliches Berufsrecht: Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis als „Hausarztzentrum“
(Beschluss des Landesberufsgerichts für Heilberufe beim OVG NRW, 6t E 429/08.T vom 03.09.2008)
Die Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis zweier Fachärzte für Allgemeinmedizin als „Hausarztzentrum“ stellt keinen Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Heilberufsgesetz in Verbindung mit §§ 27 Abs. 3, 2 Abs. 2 der Berufsordnung (BO) dar.
Nach § 27 Abs. 3 BO ist Ärzten und Ärztinnen eine berufswidrige Werbung untersagt. Dabei versteht das Gesetz unter berufswidrig im Sinne dieser Vorschrift eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. § 2 Abs. 2 BO regelt zudem, dass Ärzte und Ärztinnen ihren Beruf gewissenhaft auszuüben haben und dem bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen haben.
Das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht Münster hatte sich jüngst mit einem Fall zu befassen, in dem die Frage zu klären war, ob eine ärztliche Gemeinschaftspraxis bestehend aus 2 Fachärzten für Allgemeinmedizin als „Hausarztzentrum“ bezeichnet werden durfte oder ob diese Bezeichnung gegen die vorgenannten berufsrechtlichen Vorschriften verstößt.
Das Gericht sah keine berufsrechtlichen Bedenken gegen die Bezeichnung „Hausarztzentrum“. Dies begründete es damit, dass die Regelung des § 27 Abs. 3 BO dem Schutz der Bevölkerung dienen solle. Das ärztliche Werbeverbot sei dazu bestimmt, das Vertrauen der Patienten darauf zu erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornehme oder Behandlungen vorsehe. Im vorliegenden Fall sah das Gericht aber bei der Bezeichnung als Zentrum nicht die Gefahr einer Irreführung für die Bevölkerung, da durch die gewählte Art der Gestaltung der Praxisbezeichnung- neben der Bezeichnung „Hausarztzentrum“ waren die beiden vollständigen Namen der beiden tätigen Ärzte angegeben- zum einen nicht die Gefahr bestehe, der Patient könne annehmen, in der Praxis seien sämtliche Hausärzte der Gemeinde tätig. Auch könne keine Irreführung aus der Bezeichnung als Zentrum im Hinblick auf die Größe der Praxis angenommen werden. Die Auffassung, unter einem „Zentrum“ seien nur solche Einrichtungen zu verstehen, die sowohl absolut gesehen als auch relativ betrachtet im Vergleich zu ihren Konkurrenten eine deutlich überragende Bedeutung habe, teilte das Gericht nicht, da der Begriff „Zentrum“ im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Dienstleistungslokalitäten einen Bedeutungswandel erfahren habe, der auch der Öffentlichkeit nicht verborgen geblieben sei.

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