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Ärztliche Werbung nicht generell verboten PDF Drucken E-Mail
Friday, 13. November 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum ärztlichen Werberecht auf ARZT-UND-WERBERECHT von RECHTSANWALT OLIVER KLAUS, Darmstadt

 

 

Ärztliche Werbung nicht generell verboten:



Ebenso wie das anwaltliche Werberecht befindet sich auch das ärztliche Werberecht ständig im Fluss. Eine zusätzliche Lockerung wird das ärztliche Werberecht nun durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden ( Az.: 7 K 39/08 ) erfahren.


Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein niedergelassener Zahnarzt warb in einem Supermarkt mit Schildern, die an der Front von 20 Einkaufswagen befestigt waren. Neben Praxisdaten und Qualifikationen waren die Schilder mit einem lächelnden Mund, strahlend weißen Zähnen sowie einem Zahnimplantat bedruckt. Die zuständige Zahnärztekammer untersagte die Werbung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und  erteilte dem Zahnarzt wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung eine Belehrung. Zur Begründung führte die Landeszahnärztekammer aus, die Werbung sei aufdringlich und unsachlich. Die Werbung würde dem Gast des Supermarktes die Kenntnisnahme sowie die Leistungen des Werbenden aufdrängen.


Der darauffolgenden Klage des Zahnarztes wurde stattgegeben. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass Werbeverbote zwar zulässig seien, vorliegend jedoch kein Verstoß gegen das ärztliche Berufsrecht erkennbar sei. Denn nur berufsrechtswidrige Werbung sei verboten, für interessengerechte und sachangemessene Informationen müsse Raum bleiben. Ein zur Selbstdarstellung gewähltes Medium für sich betrachtet könne nicht zur Unzulässigkeit der Werbung führen. Somit sei die generelle Untersagung, mit beschilderten Einkaufswagen zu werben, rechtswidrig.


Zudem sei nicht berufsrechtswidrig, wenn ein Werbeträger im kommerziellen Umfeld eines Supermarktes genutzt wird. Diese Auffassung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Gegenzug auch ärztliche Werbung in Kinozeitschriften oder Gelben Seiten unzulässig sein müsste.


Urteile wie das vorliegende werden auch in Zukunft zu einer weiteren Lockerung des Werberechts führen. Gleichwohl können einzelne Werbemaßnahmen auch in Zukunft rechtswidrig sein. Abmahnungen können teils empfindliche Beträge nach sich ziehen. Es empfiehlt sich bei unüblichen Werbemaßnahmen daher stets die Prüfung im Einzelfall.

 

 

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OSTHEIM & KLAUS
RECHTSANWÄLTE

Oliver Klaus 

Rechtsanwalt

 
Kirchstraße 1
64283 Darmstadt

Telefon: 06151 - 599 74 66
Telefax: 06151 - 599 74 53

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