Startseite
Anwälte & Steuerberater
Fachbeiträge der Anwälte ARZTWERBERECHT
NEWS-ticker GesundheitsR
SEITEN FÜR ÄRZTE
Klinik, Praxisbetrieb & Steuer
Vertragsarztrecht
Arztrecht Seminare
Steuerberater für Ärzte
Arzt, Klinik & Werberecht
Gemeinschaftspraxis
Praxisübernahme
Praxisgründung
MVZ
ArztstrafR & Arzthaftung
Inkasso für Ärzte & Kliniken
URTEILE MEDIZINRECHT
Gerichtsurteile Medizinrecht
FACHARZT SUCHEN
mein-Facharzt.com
ANWALTSSUCHE BUNDESWEIT
mein-medizinrechtler.de
FACHANWALT MEDIZINRECHT NACH STADT SUCHEN
Aachen
Augsburg
Berlin
Bielefeld
Bochum
Bonn
Braunschweig
Bremen
Chemnitz
Dortmund
Dresden
Duisburg
Düsseldorf
Erfurt
Essen
Frankfurt
Freiburg
Gelsenkirchen
Göttingen
Hagen
Halle
Hamburg
Hamm
Hannover
Karlsruhe
Kassel
Kiel
Köln
Krefeld
Leipzig
Lübeck
Magdeburg
Mainz
Mannheim
Gladbach
Mülheim
München
Münster
Nürnberg
Oberhausen
Osnabrück
Rostock
Saarbrücken
Stuttgart
Wiesbaden
Wuppertal
weiterestaedte
SERVICE
Gutachten Medizinrecht
Fachbücher Medizin & Recht
PATIENTENSEITEN MEDIZIN
Hüftprothesen
Fettabsaugung
Lasik-Operation
Nasenkorrektur
Brustvergrößerung
Brustverkleinerung
Facelifting
Zahnimplantate
Lidkorrektur
Haartransplantation
Bauchstraffung
Penisverlängerung
Schönheitschirurgie
Ohrenkorrektur
Faltenunterspritzung
Bleaching
Dekubitus
Narkoserisiko
Risikoschwangerschaft
PATIENTENSEITEN RECHT
Arzthaftung
Patientenrechte
Patientenverfügung
Behandlungsvertrag
Patientenaufklärung
Hebammenhaftung
Geburtsschadensrecht
Fachanwalt Medizinrecht
APOTHEKE, ARZNEI & MP
Apothekenrecht
Arzneimittelzulassung
Arzneimittelhaftung
Medizinprodukte

Schrift ändern: Kleinere Schrift Grössere Schrift Auf Standard umstellen

99 Cent PZR wettbewerbswidrig PDF Drucken E-Mail
Sunday, 15. March 2009

Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur wettbewerbswidrigen Durchführung einer PZR für 99 Cent auf ARZT-UND-WERBERECHT von RECHTSANWALT MICHAEL LENNARTZ, Bonn

 

 

99 Cent PZR wettbewerbswidrig



In einem durch Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte erstrittenen Beschluss hat das Landgericht Flensburg nunmehr klargestellt, dass Zahnärzte auch bei der Durchführung professioneller Zahnreinigungen an die Mindespreisvorschriften der GOZ und das Zahnheilkundegesetz gebunden sind.


Ein Zahnarzt aus Norddeutschland bewarb gegenüber seinen Patienten im Rahmen einer Treuebonusaktion die Durchführung einer PZR zu einem symbolischen Preis von 99 Cent (anstatt 35,00 EUR). Der durch unsere Kanzlei vertretene Anspruchssteller sah hierin einen klaren Verstoß gegen die Bestimmungen der Gebührenordnung, der Berufsordnung und des Zahnheilkundegesetzes und nahm den Werbenden darauf hin vor dem Landgericht Flensburg auf Unterlassung in Anspruch. Zu Recht, beschloss des Landgericht:


„Bei der von dem Antragsgegner beworbenen professionellen Zahnreinigung handelt es sich um eine nach den Bestimmungen der GOZ abzurechnende Leistung. Mit dem Angebot von 99 Cent unterschreitet der Antragsgegner den Gebührenmindestsatz der GOZ […] Die entsprechend der Vorgabe des § 15 ZHG in der GOZ enthaltene Mindestsatzregelung für zahnärztliche Leistungen stellt eine  Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar, da sie darauf abzielt, einen Preiswettbewerb um Patienten im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens zu verhindern und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Gebiet tätigen Wettbewerber zu schaffen […] Die Werbemaßnahme des Antragsgegners zielt darauf ab, Patienten durch Anbieten der professionellen Zahnreinigung zu einem lediglich symbolischen Preis weiter an sich zu binden und ihnen hierdurch einen Anreiz zu bieten, seine Dienste auch in der neuen Praxis in Anspruch zu nehmen. […] Ein solches Angebot einer nahezu kostenfreien zahnärztlichen Leistung lässt sich auch unter Berücksichtigung seiner zeitlichen und gegenständlichen Begrenzung mit dem Zweck des gesetzlichen Mindestgebührenrechts schon deshalb nicht vereinbaren, da es geeignet ist, Nachahmeffekte und einen Preiswettbewerb auszulösen.“


Damit stellt sich das Landgericht Flensburg zu Recht gegen die anders lautende Entscheidung des Kammergerichts Berlin (KG GRUR-RR 2008, 24), das davon ausgeht, dass § 2 I GOZ - ausnahmsweise - auch die Vereinbarung einer Vergütung, die die Mindestgebührensätze unterschreitet, erlaube. Es bleibt abzuwarten, ob der Antragsgegner Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen wird. Wir berichten weiter…

 

 

ra_lennartz_fb
 
KAZEMI & LENNARTZ RECHTSANWÄLTE 


Michael Lennartz

Rechtsanwalt

 
 
Rheinallee 27
53173 Bonn

Telefon: 0228 - 350 08 90
Telefax: 0228 - 350 08 910

Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
www.heilberuferecht.eu
 

        
| Häufige Fragen | Nutzungsbedingungen | Datenschutz | Kontakt | Impressum | Presse |
| Arzthaftung | Medizinrecht | Ärzteberatung | Webdesign von LFM | PageEar |