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ARZTWERBERECHT & ARZTWERBUNG
In den vergangenen Jahren hat sich das Gesundheitswesen radikal gewandelt und dies nicht unbedingt immer zum Vorteil der Ärzteschaft. So müssen niedergelassene Ärzte wie auch Kliniken mit dem zunehmendem Wettbewerbs- und Kostendruck umzugehen lernen. Das zwingt die Ärzteschaft Patienten zunehmend als Kunden zu sehen und Kunden wollen umworben sein.
So kommt heute kein Arzt und kein Krankenhaus um das Thema Arztwerberecht herum. Vielmehr ist Arztwerbung -und damit das Arztwerberecht- zu einem wesentlichen Bestandteil einer wirtschaftlich erfolgreich geführten Arztpraxis oder Klinik geworden.
Jedoch kann ein unbedachtes Agieren im Bereich der Arztwerbung / des Arztwerberechts zu schmerzhaften, weil teuren, wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen in Form von Abmahnungen führen.
Diesen Umstand sollte jeder für den Arztauftritt bzw. die ärztliche Außendarstellung / Arztwerbung Verantwortliche zum Anlass nehmen, sich eingehend mit dem Thema Arztwerbung bzw. Arztwerberecht vertraut zu machen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich im Bereich der Arztwerbung / des Arztwerberechts ein dramatischer Wandel vollzogen hat.
So stellte das Bundesverfassungsgericht schon im Jahr 2001 zum Arztwerberecht fest:
„Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen. Es soll das Vertrauen der
Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen
vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Die ärztliche Berufsausübung
soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten
orientieren. Das Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung
des Arztberufes vor. Werberechtliche Vorschriften in der ärztlichen Berufsordnung hat das
Bundesverfassungsgericht daher mit der Maßgabe als verfassungsmäßig angesehen,
dass nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist...
Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum
erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben
(vgl. Bundesverfassungsgericht vom 23. 7. 2001, Az.: BvR 873/00, Rd.-Nr. 17).“
Somit bleibt dem Satzungsgeber ein Gestaltungsspielraum bei der Regelung der Arztwerbung / des Arztwerberechts, der so auszufüllen ist, dass es nicht zu einem Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) des Arztes kommt.
Denn ein solcher Eingriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn diesen besondere Gemeinwohlbelange gegenüberstehen. Ein solcher Gemeinwohlbelang ist grundsätzlich der Patientenschutz.
ARZTWERBERECHT & ARZTWERBUNG IN DER PRAXIS
Was heißt das neue Arztwerberecht für die Arztwerbung in der Praxis ?
Grundsätzlich werden nach dem neuen Arztwerberecht jetzt alle Werbeträger gleich behandelt und nicht mehr zwischen den verschiedenen Werbemedien unterschieden, so dass nun auch Radiowerbung und Fernsehwerbung zulässig sind (neben Printwerbung, Werbung in Form von Praxisschild, Briefbogen, Rezeptvordrucken, Internetauftritten / Homepage, Briefpapier etc.) .
Für die Zulässigkeit im Einzelfall ist jeweils die konkrete Ausgestaltung der Werbemaßnahme entscheidend. Unter der Ausgestaltung einer Arztwerbung sind Form, Inhalt, Aufmachung und Aussage der Arztwerbung sowie der Kontext in dem die Arztwerbung erfolgt, zu verstehen.
Die Arztwerbung ist unabhängig von bestimmten Anlässen (anlassunabhängige Arztwerbung), wie bspw. einer Urlaubsvertretung / Praxisvertretung, geänderten Praxiszeiten etc., zulässig.
Ferner dürfen jetzt auch erworbene Qualifikationen genannt werden (über die nach Weiterbildungsrecht erworbenen hinaus), also bspw. andere öffentlich-rechtliche Qualifikationen, Tätigkeitsschwerpunkte, organisatorische Hinweise etc.
ARZTWERBERECHT & ARZTWERBUNG IM DETAIL
§ 27 „Erlaubte Information und berufswidrige Werbung“
( I ) Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufsordnung ist die Gewährleistung
des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene
Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis des
Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufs.
( II ) Auf dieser Grundlage sind dem Arzt sachliche berufsbezogene Informationen
gestattet.
( III ) Berufswidrige Werbung ist dem Arzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere
eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung.
Der Arzt darf eine solche Werbung durch andere weder veranlassen
noch dulden.
Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
( IV ) Der Arzt kann
1. nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen,
3. Tätigkeitsschwerpunkte
und
4. organisatorische Hinweise ankündigen.
Die nach Nr. 1 erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der
Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden. Ein Hinweis auf
die verleihende Ärztekammer ist zulässig. Andere Qualifikationen und
Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur angekündigt werden, wenn diese Angaben
nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen
Qualifikationen verwechselt werden können.
( V ) Die Angaben nach Abs. 4 Nr. 1 bis 3 sind nur zulässig, wenn der Arzt die
umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.
( VI ) Die Ärzte haben der Ärztekammer auf deren Verlangen die zur Prüfung
der Voraussetzungen der Ankündigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Die Ärztekammer ist befugt, ergänzende Auskünfte zu verlangen.
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